Freizeitsportclub Vorwärts Georgsmarienhütte e.V.

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Satzung des Freizeitsport-Club Vorwärts Georgsmarienhütte

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 'Freizeitsport-Club Vorwärts Georgsmarienhütte". Er wurde am 18.11.1983 gegründet. Sitz des Vereins ist Georgsmarienhütte. Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Iburg unter der Nummer 396.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, den Breitensport zu fördern. Gezielt geförderte Leistungsabteilungen gibt es nicht. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Als zusätzliche Aufgabe will der Verein durch Sport den Frieden und die Völkerverständigung fördern. Neben dem Sport soll er auch den geistigen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder dienen. Er sieht sich in der Tradition der von den Nationalsozialisten zerschlagenen Arbeitersportvereine.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen.

§ 3 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vereinsrat entschieden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle werden, welche die Satzung anerkennen. Für Minderjährige ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende.

b) bei Satzungsverstößen durch Ausschluß auf Beschluß des Vereinsrates.

§ 6 Rechte der Mitglieder

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

c) bei Streitigkeiten den Vereinsrat anzurufen.

d) vom Verein Versicherungsschutz zu verlangen, und zwar im Rahmen der durch den Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung.

9) Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder kann der Vorstand beauftragen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

a) die Satzung des Vereins und des Landessportbund Niedersachsen e.V. zu beachten.

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen.

o) die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten.

d) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsrat und die Kassenprüfer. Die Mitgliedschaft in einem Organ des Vereins ist ein Ehrenamt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 14 Jahren. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

§ 10 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer sowie drei Beisitzern.

§ 11 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen.

§ 12 Vereinsrat

Der Vereinsrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern.

§ 13 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.

§ 14 Auflösung des Vereins

Über die Vereinsauflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5.

§ 15 Vermögen des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Georgsmarienhütte.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 17

Eine Trennung nach Geschlechtern findet nicht statt.